Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Herstellen einer unechten Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Herstellen einer unechten Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Herstellen einer unechten Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Das Herstellen einer unechten Aufzeichnung setzt das Hervorbringen einer Aufzeichnung voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller (das Gerät) herzurühren
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