Materielles Zivilrecht im Assessorexamen: 5 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 5 Definitionen zum Thema Materielles Zivilrecht im Assessorexamen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 1 beliebtesten Definitionen zum Thema Materielles Zivilrecht im Assessorexamen

Diese Definitionen zum Thema Materielles Zivilrecht im Assessorexamen wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?

Die neuesten Definitionen zum Thema Materielles Zivilrecht im Assessorexamen

Diese Definitionen zum Thema Materielles Zivilrecht im Assessorexamen wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Mangel (§ 327e BGB)

Was versteht man unter einem „Mangel“ bei digitalen Produkten (§ 327e BGB)?

Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)

Was versteht man unter einem „Schuldverhältnis“ im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 1 BGB)?

Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?

Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)

Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?

Rechtsbindungswille (vor § 104 BGB)

Was versteht man unter „Rechtsbindungswille“ im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung?

Materielles Zivilrecht im Assessorexamen: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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