HiV-Infektion – eigenverantwortliche Selbstschädigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige O weiß von der HIV-Infektion ihres Freundes T und von der Ansteckungsmöglichkeit bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr. Dennoch besteht sie auf ungeschütztem Verkehr. Nach kurzer Zeit wird auch bei O der Aids-Erreger festgestellt.
Einordnung des Falls
HiV-Infektion – eigenverantwortliche Selbstschädigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Infizierung mit HIV ist eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. T hat sich strafbar gemacht wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), indem er O beim Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert hat.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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ri
21.7.2021, 16:45:04
Bezüglich der Eigenverantwortlichkeit müsste man dann entweder inzident eine Einwilligung oder das Verschulden gegen sich selbst prüfen oder? Und dann hinge es vom Einzelfall ab bei einer 17jährigen oder sind Minderjährige generell nicht dispositionsbefugt bzgl. Körperverletzungen?

Lukas_Mengestu
5.1.2022, 11:02:14
Hallo Ri, das Gericht hat hier nicht nur eine Einwilligung (=Rechtfertigung) vor, sondern vielmehr eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen. Dies führte dazu, dass es bereits an der Verwirklichung des objektien Tatbestandes fehlt. Denn durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist die Infektion O objektiv nicht zurechenbar. Volljährigkeit ist für die Eigenverantwortlichkeit nicht notwendig. Es genügt, dass T nach ihren geistigen Fähigkeiten und Reife in der Lage war, das Risiko zu erfassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team