GbR
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A-Außen-GbR (Gesellschafter sind B und C) ist Bucheigentümerin eines Grundstücks. B tritt seinen Gesellschaftsanteil an D ab, was im Grundbuch nicht eingetragen wird. D erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen den Gesellschafterbestand. Die GbR, vertreten durch B und C, lässt das Grundstück an G (gutgläubig) auf.
Einordnung des Falls
GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die A-GbR ist rechtsfähig.
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Genau, so ist das!
2. G hat von der A-GbR Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erworben.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Unter den Voraussetzungen des § 899a BGB ist eine wirksame Auflassung auch mit einer nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR möglich.
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Genau, so ist das!
4. Da G nichts von dem Gesellschafterwechsel wusste, ist die Auflassung über § 899a S. 2 iVm § 892 BGB trotz fehlender Vertretungsberechtigung wirksam.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Andreas
9.5.2023, 18:23:24
Warum ist hier die Einigung schon unwirksam? Es ist doch alles eine Frage der Berechtigung oder nicht? Eine Einigung kann ja auch über schuldnerfremde Sachen erfolgen.

Carl Wagner
21.5.2023, 10:50:26
Vielen Dank für deine Frage Andreas! ---(1) Die Außen-GbR ist selbst rechtsfähig und Eigentümerin des Grundstücks. Die GbR ist also berechtigt, Eigentum zu übertragen. Hier gibt es kein Problem. ---(2) Allerdings erfordert eine Eigentumsübertragung eine Einigung, § 873 I BGB. Da die GbR selbst nicht handeln kann, müssen das die Gesellschafter in Selbstorganschaft gemeinschaftlich tun, §§ 709, 714 BGB. Für den Käufer stellt sich hier die Frage, wer eigentlich Gesellschafter ist. Er hat keinen Überblick darüber, wer in die Gesellschaft ein- oder austritt. Um nicht nur auf das vertrauen zu müssen, was ihm erzählt wird, kann er ins Grundbuch schauen. § 899a BGB vermutet die Gesellschafterstellung der im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen (Nicht wie §§ 932 ff. BGB etwa eine fehlende Berechtigung!). Wer Gesellschafter ist, darf die Gesellschaft vertreten, §§ 709, 714 BGB. Die im Grundbuch genannten Personen sind Gesellschafter (Vermutung/Gutglaubensschutz) und damit vertretungsberechtigt, § 899a BGB. Daher handelt es sich um eine Frage der Vertretungsbefugnis im Rahmen der Einigung und nicht um eine Frage der Berechtigung. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team