Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Einordnung des Falls
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn B beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
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Ja, in der Tat!
2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.
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Ja!
Fundstellen
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Cosmonaut
31.8.2022, 19:56:15
Hi Team! Gerne an der Stelle eine Vertiefung zum Thema „Anwendbarkeit der Deutschen-Grundrechte auf Unionsbürger“ hinzufügen: e.A.: ja, da andernfalls Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot der Art. 18 ff. AEUV. Danach seien auch grundrechtliche Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass Unionsbürger nicht diskriminiert würden. Weiterhin begründet diese Ansicht die Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger mit dem effet utile, dem Gebot der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung nationalen Rechts, das generell in Art. 4 III EUV verankert ist. A.A.: Rückgriff auf Art. 2 I GG; dort dann (europarechtskonforme) Erhöhung des Schutzniveaus, sodass es dem Schutzniveau der Versammlungsfreiheit entspricht. Als Argument führt diese Ansicht den Wortlaut der speziellen Freiheitsgrundrechte an, welche den Schutzbereich ausdrücklich auf Deutsche beschränkten. Vielen Dank!

Nora Mommsen
1.9.2022, 08:56:02
Hallo Cosmonaut, danke dir für die Anregung. Es ist der didaktische Ansatz von Jurafuchs, die Prüfungsschritte und ihre Probleme einzeln aufzubereiten. Genaueres zur "Anwendbarkeit der Deutschen-Grundrechte auf Unionsbürger" findest du daher im Kapitel Grundrechte unter Versammlungsfreiheit/persönlicher Schutzbereich. Wir haben hier nun einen kurzen Hinweis dazu ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Linus
7.9.2023, 08:22:17
ich verstehe nicht, warum hier “insbesondere, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt” steht. Deutscher iSd GG ist genau jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Nora Mommsen
7.9.2023, 11:22:15
Hallo Linus, danke für deine Rückmeldung. In der Tat kann die Formulierung verwirren. Den Deutscher i.S.d. Grundgesetzes ist in jedem Fall "wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt". Aber es gibt dazu noch eine weitere Regelung. Dies findest du in Art. 116 GG. Dort heißt es "(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist (...) oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.". Das Grundgesetzt kennt also neben deutschen Staatsangehörigen auch noch andere als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes an. Wirf mal einen Blick in Art. 116 GG, dort findest du die Formulierung aus der Aufgabe wieder. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team