Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die schon länger bestehende Bürgerinitiative B will den Bau einer neuen Landebahn am Flughafen der Stadt F verhindern. Der Vorsitzende der B lässt Flyer erstellen, die zum gewaltsamen Protest aufrufen. Die Polizei beschlagnahmt die Flyer vor ihrer Verteilung. Der Vorsitzende der B sieht diese dadurch in ihrer Meinungsfreiheit verletzt und beschließt – nach erfolgloser Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs – in ihrem Namen Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) der B voraus.
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Ja!
2. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen können sich auf Grundrechte berufen, wenn sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).
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Genau, so ist das!
3. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen die Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit zu erheben.
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Ja, in der Tat!
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ri
18.7.2021, 02:27:54
Wenn ich Beschwerde beim BVerfG einlege, muss ich dann genau angeben, auf welche GR ich mich berufe?

Lukas_Mengestu
5.1.2022, 18:24:23
Halloo ri, aus §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG ergibt sich, dass das Recht sowie die Verletzungshandlung bzw. Unterlassung konkret zu bezeichnen sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team