Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die schon länger bestehende Bürgerinitiative B will den Bau einer neuen Landebahn am Flughafen der Stadt F verhindern. Der Vorsitzende der B lässt Flyer erstellen, die zum gewaltsamen Protest aufrufen. Die Polizei beschlagnahmt die Flyer vor ihrer Verteilung. Der Vorsitzende der B sieht diese dadurch in ihrer Meinungsfreiheit verletzt und beschließt – nach erfolgloser Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs – in ihrem Namen Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) der B voraus.

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Ja!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist Jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an. Auch inländische juristische Personen können Träger von Grundrechten sein, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art.19 Abs.3 GG).

2. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen können sich auf Grundrechte berufen, wenn sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).

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Genau, so ist das!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die Rechtsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne kommt es dabei nicht an. Erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an organisatorischer Verselbstständigung. Mithin werden auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaft erfasst, sofern diese über eine festgefügte binnenorganisatorische Struktur verfügen und auf gewisse Dauer angelegt sind.

3. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen die Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit zu erheben.

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Ja, in der Tat!

Die B rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 S.1 Alt.1 GG). B verfügt über einen Vorsitzenden und besteht seit mehreren Jahren. Mithin verfügt sie über eine hinreichend verfestigte Binnenstruktur und ist auf eine gewisse Dauer angelegt. Weiterhin müsste das Grundrecht seinem Wesen nach auf die B anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann. Meinungsäußerungen der Bürgerinitiative sind unmittelbarer Ausdruck der Meinungsfreiheit ihrer Mitglieder. Mithin ist die grundrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit ihrem Wesen nach auf B anwendbar (Art.19 Abs.3 GG). Als inländische juristische Person ist die B Initiative Träger der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 S.1 Alt.1 GG) und somit beschwerdefähig.

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ri

ri

18.7.2021, 02:27:54

Wenn ich Beschwerde beim BVerfG einlege, muss ich dann genau angeben, auf welche GR ich mich berufe?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.1.2022, 18:24:23

Halloo ri, aus §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG ergibt sich, dass das Recht sowie die Verletzungshandlung bzw. Unterlassung konkret zu bezeichnen sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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