Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie halten dies für verfassungswidrig.
Einordnung des Falls
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz garantiert grundsätzlich allen Staatsbürgern das Recht, an Wahlen teilzunehmen (sog. aktives Wahlrecht).
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Genau, so ist das!
2. Das aktive Wahlrecht darf ausnahmsweise beschränkt werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen.
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Ja, in der Tat!
3. A wurde zurecht von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen, da ihm aufgrund seiner Betreuungsbedürftigkeit die erforderliche Einsicht in die Bedeutung der Bundestagswahl fehlt.
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Nein!
4. B wurde zurecht von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen, denn bei psychisch Erkrankten fehlt regelmäßig die für Wahlen erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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ANY
4.3.2021, 21:24:33
Die Links zeigen nicht auf die alte Fassung.

Eigentum verpflichtet 🏔️
5.3.2021, 23:24:00
Hallo ANY, du kommst bei der Website (Buzer) unten bei vorherige Fassungen auf die aF des Gesetzes. LG ;)

Pilea
28.1.2023, 08:52:46
Die Verweisung auf das Betreuungsrecht scheinen falsch zu sein, die §§ 1896 ff BGB sind weggefallen.