Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schülerin S schwatzt mit ihrer Nachbarin. Lehrerin L schickt sie deshalb vor die Tür und gibt ihr auf, sich ruhig zu verhalten. S klettert im Flur auf dem Fensterbrett herum, fällt aus dem Fenster und zehn Meter in die Tiefe. S verletzt sich schwer.
Einordnung des Falls
Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Behandlungskosten.
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Nein!
2. L durfte S unbeaufsichtigt auf den Flur schicken.
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Genau, so ist das!
3. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Schadensersatzanspruch, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit der S verletzt hat.
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Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Vojtech
29.11.2021, 22:18:45
Könnte man hier sagen, dass das Hinausschicken der S ohne vorausgehender Aufforderung zur Beruhigung nicht verhältnismäßig war und den Amtshaftungsanspruch später iRd. Kausalität wegen eigenverantwortlicher Handlung der S ablehnen? :)

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 11:01:30
Hallo Vojtech, für die Annahme, dass das Hinausschicken unverhältnismäßig war, ist der Sachverhalt etwas dünn. Aber sofern das Hinausschicken ein pflichtwidriges Handeln darstellen würde, bliebe in der Tat die Möglichkeit im Rahmen der Kausalität bzw. über das Mitverschulden den Anspruch abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team