Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat einen Betreuuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG alte Fassung). Sie erheben Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Einordnung des Falls

Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B sind aufgrund ihres Wahlrechtsausschlusses im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3 Alt. 1 BVerfGG) selbst beschwerdefähig (§ 48 Abs. 1 BVerfGG).

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Ja!

Die Beschwerdefähigkeit beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 BVerfGG auf "wahlberechtigte Personen". Das BVerfG sieht A und B trotzdem als beschwerdefähig an, da die Frage ihrer Wahlberechtigung gerade Gegenstand der Beschwerde ist. Dies entspricht allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39.A. 2018, § 51 RdNr. 2). Ansonsten wären Fragen der Wahlberechtigung keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich (RdNr. 27).

2. Beschwerdebefugt bei der Wahlprüfungsbeschwerde ist nur, wer darlegt, dass der gerügte Wahlfehler Einfluss auf die Mandatsverteilung im Parlament haben konnte (sog. Mandatsrelevanz).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ursprünglich war die Wahlprüfungsbeschwerde als rein objektives Beanstandungsverfahren ausgestaltet, bei dem die Kausalität des Wahlfehlers für eine dem Wählerwillen widersprechende Sitzverteilung (Mandatsrelevanz) dargelegt werden musste und die Wahl in der Folge für ungültig zu erklären war. Seit der Einführung des § 48 Abs. 3 BVerfGG besteht die Möglichkeit der Feststellung der Verletzung subjektiver Wahlrechte, ohne dass Mandatsrelevanz gegeben ist. Dies entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Beschwerdebefugt ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung seines Wahlrechts substantiiert dargelegt hat (RdNr. 29ff.). A und B sind von der Wahl ausgeschlossen gewesen und damit beschwerdebefugt.

3. § 13 Nr. 2 BWahlG a.F., nach dem Personen von der Wahl ausgeschlossen sind, für die gerichtlich ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, beeinträchtigt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG).

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Ja, in der Tat!

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann, und untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl, insbesondere aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen (RdNr. 42). Der in § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. (a.F. bezeichnet einen nicht mehr aktuellen Gesetzesstand, im Gegensatz zu n. F., neue Fassung) enthaltene Wahlrechtsausschluss für Personen mit gerichtlich bestellter Betreuung zur Besorung aller ihrer Angelegenheiten (§ 1814 Abs. 1 BGB) stellt somit eine im Grunde verbotene Ungleichbehandlung dar (RdNr. 86).Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsrecht neu gefasst: § 1814 Abs. 1 BGB entspricht § 1896 Abs. 1 S.1 BGB a.F.

4. Beeinträchtigungen der Allgemeinheit der Wahl sind gerechtfertigt, wenn für sie ein zwingender Grund besteht.

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Ja!

BVerfG: Die Allgemeinheit der Wahl enthält kein absolutes Differenzierungsverbot: Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer verfassungsrechtlicher Gründe von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl (RdNr. 43). In Betracht kommt insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann danach gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass ihr die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung von Wahlen fehlt und sie daher nicht hinreichend am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilnehmen kann (RdNr. 44f., 88ff.).

5. Die Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) durch § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht von Personen, denen die Einsichtsfähigkeit für eine selbstbestimmte Wahlentscheidung fehlt, sei zwar grundsätzlich „geboten“ (RdNr. 90), aber nicht zum Schutz des Schutzguts geeignet. Denn die Prüfung dieser Einsichtsfähigkeit ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers (RdNr. 95). Zudem wird ein Betreuer dann nicht bestellt, wenn der Betreuungsbedürftigkeit auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, etwa durch familiäre Versorgung des Betroffenen (§ 1814 Abs. 3 S. 2 BGB). Ein Betroffener, der von den eigenen Angehörigen versorgt werden kann, wird daher nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen – dieser Zufall dürfe nicht über das „vornehmste Recht im demokratischen Staat“ entscheiden (RdNr. 101ff., 106).Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsrecht neu gefasst: § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.

6. § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. greift auch in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein.

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Ja, in der Tat!

Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG untersagt jegliche Benachteiligung wegen einer Behinderung, also wegen Beeinträchtigungen, die den Betroffenen nicht nur vorübergehend an der vollen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern (RdNr. 54). Die Vorschrift findet auch im Verfahren der Wahlprüfung Anwendung, da dieses nicht auf die Prüfung der Verletzung spezifischer Wahlrechtsnormen beschränkt ist (RdNr. 53). Der Wahlrechtausschluss beruht nicht auf der Behinderung, sondern auf dem daraus resultierenden Unvermögen zur Entscheidung in eigenen Angelegenheiten. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG schützt aber gleichermaßen vor mittelbaren Beeinträchtigungen (RdNr. 55).

7. Der Eingriff in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.

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Nein!

Auch der Schutz vor Benachteiligungen wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) ist nicht schrankenlos gewährleistet, ein Eingriff kann jedoch nur durch zwingende Gründe gerechtfertigt sein (RdNr. 57). BVerfG: Ein zwingender Grund liege vor, wenn einer Person aufgrund ihrer Behinderung geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Wahlrechts sind (RdNr. 58, 111). § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Einsichtsfähigkeit in Bezug auf Wahlen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nicht geprüft wird und weil das Wahlrecht von Personen erhalten bleibt, bei denen die Bestellung eines Betreuers nur unterbleibt, weil der Betreuungsbedürftigkeit auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (RdNr. 111).

8. Auch § 13 Nr. 3 BWahlG a.F., nach dem Personen von der Wahl ausgeschlossen sind, die sich auf Grund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (§§ 63, 20 StGB), beeinträchtigt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG).

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Genau, so ist das!

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann. Dieser Gewährleistungsgehalt wird eingeschränkt, wenn nach § 13 Nr. 3 a.F. BWahlG diejenigen, die sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (§ 63 i.V.m. § 20 StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, vom Wahlrecht ausgeschlossen werden (RdNr. 114).

9. Die Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) durch § 13 Nr. 3 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.

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Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: § 13 Nr. 3 BWahlG a.F. sei bereits nicht geeignet, Personen zu erfassen, die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 i.V.m. § 20 StGB erlaubt nicht den Rückschluss auf das regelmäßige Fehlen der erforderlichen wahlrechtlichen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (RdNr. 115ff.). Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist kein dauerhafter Zustand, sondern beschreibt die geistige Verfassung „bei Begehung der Tat“. § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. wurden mit Wirkung vom 01.07.2019 gestrichen.

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ri

ri

24.7.2021, 02:12:25

Damn. Deswegen ist die letzte Grundrechtsklausur also daneben gegangen. Ich dachte a.F. heißt *as fuck* und bricht Verfassung, Bundesrecht und Landesrecht.

TB

Trowa Barton

8.9.2021, 20:30:29

Dieser Kommentar ist hoffentlich ein Troll.

JO

Jay Jay Okocha

26.10.2022, 16:42:26

Das ist das Beste, was ich seit langem gelesen habe.

Ira

Ira

14.8.2021, 12:30:35

was ist denn nun die AGL? Artikel 41 II GG, §13 Nr 3 BVerfG ist doch für den Ausschluss Abgeordneter??

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

4.1.2022, 18:15:35

Hallo Ira, sorry für die späte Antwort. Also, ich weiß nicht genau was du mit Anspruchsgrundlage meinst, aber der statthafte Rechtsbehelf ist hier die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3 BVerfGG. § 13 Nr. 3 Alt. 1 BVerfGG sieht die Zuständigkeit des BVerfG vor für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestags, die die Gültigkeit einer Wahl betreffen. Damit bezieht § 13 Nr. 3 Alt. 1 BVerfGG sich auf Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG - die Wahlprüfung ist Sache des Bundestags - und Art. 41 Abs. 2 GG, wonach gegen Entscheidungen des Bundestags u.a. über die Wahlprüfung Beschwerde an das BVerfG statthaft ist. Die zweite Konstellation, für die Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3 BVerfGG die Beschwerde an das BVerfG vorsehen, betrifft den Ausschluss Abgeordneter (siehe Art. 41 Abs. 1 S. 2 GG, § 13 Nr. 3 Alt. 2 BVerfGG) - die ist hier aber nicht einschlägig. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

2.11.2022, 08:02:54

Das heißt, die betreffenden Gruppen können nicht mehr ausgeschlossen werden, oder nur noch im Einzelfall? Was wäre dann die rechtliche Grundlage dafür?

AS

asanzseg

21.2.2023, 13:43:03

Hallo Pilea, die Antwort kommt wahrscheinlich viel zu spät(hoffentlich für andere hilfreich). Früher wurde nach §13 BWahlG a.F. diejenigen grundsätzlich (d.h. ohne Einzelfallprüfung oder Ermessensspielraum) von der Wahlberechtigung ausgeschlossen, die in der Psychiatrischen Anstalt waren, oder für die ein Betreuer nach §1814 BGB bestellt war. Nun heißt es in §13 BWahlG dass es für einen Wahlausschluss eines richterlichen Beschlusses bedarf (Einzelfallprüfung). LIEBE GRÜSSE

Pilea

Pilea

22.2.2023, 14:47:31

Danke dir! Ich freue mich auch über spätere Antworten 😊🤷‍♀️

RA

Raphaeljura

2.4.2023, 06:02:34

Hallo. Ich habe eine Frage zu subjektiven Verletzung nach Art. 48 III GG. Das BVerfG kann die Verletzung feststellen, aber gleichzeitig die Wahl für gültig erklären. Was bringt dann die Feststellung? Bzw. was ist dann die Rechtsfolge? Danke.


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