+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag hebt § 218 StGB (Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs) ersatzlos auf. Die in der zwanzigsten Woche schwangere S sieht dadurch das Recht auf Leben ihres ungeborenen Kindes K gefährdet und erhebt in dessen Namen Verfassungsbeschwerde.
Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit des Nasciturus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn K – vertreten durch S – beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
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Genau, so ist das!
Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist, Jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an.
2. K – vertreten durch S – ist beschwerdefähig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
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Ja, in der Tat!
Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. S rügt - stellvertretend für K - die Verletzung seines Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Der Zeitpunkt des Beginns des Lebensschutzes ist sehr umstritten. Nach einer Ansicht beginnt er bereits mit der Verschmelzung> von Ei- und Samenzelle (Imprägnation), nach anderer Ansicht erst mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Die Frage kann hier dahinstehen: Spätestens mit der Nidation beginnt der Schutz des Lebens (so auch BVerfG). S ist in der zwanzigsten Woche schwanger. Damit hat die Nidation, die innerhalb der ersten Woche nach Befruchtung erfolgt, bereits stattgefunden. Der in S heranwachsende Embryo K ist bereits vom Recht auf Leben geschützt.