Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona-Demo
Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.