Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona-Demo: 1 Fall & Rechtsprechung mit Lösung

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Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona-Demo

Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.