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VGH München, Urteil v. 08.03.2022 – 10 B 21.1694 "Augsburger Klimacamp" zählt als Versammlung
K ist Klimaaktivist. Er zeigte der Stadt A eine mehrtätige Klimaprotestaktion (Camp für Klimagerechtigkeit) ab dem 01.07. an. Er benannte Veranstaltungsort (As Rathausplatz), Kundgebungsmittel und Programmaktionen. Das Bürgeramt von A stellte am 10.07. per Bescheid fest, das Camp stelle keine Versammlung dar.