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Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
Saunaliebhaberin Susi (S) errichtet ohne Baugenehmigung eine riesige Schwitzhütte in ihrem Garten. Der nörgelnde Nachbar N möchte nicht vom Dampf der Sauna belästigt werden. Er will, dass die zuständige Behörde (B) die Fortsetzung des Baus untersagt.
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Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.
D errichtet ohne Baugenehmigung in einem durch Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ein Gruselkabinett. Der im benachbarten Mischgebiet (§ 6 BauNVO) wohnende Angsthase P fürchtet sich davor. Er will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.
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Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
M baut in einem durch B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) eine Fabrik. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung zurück. M baut trotzdem. Nachbarin N meint, Fabriken seien mit Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet unvereinbar.
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Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
P baut ein Haus am See. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung während der Bauarbeiten zurück. P baut weiter. Nachbarin N mag P nicht und behauptet pauschal, der Bau sei nicht mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung vereinbar. N will, dass B einschreitet.
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Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
M baut in einem durch B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) eine Fabrik. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung zurück. M baut trotzdem. Nachbarin N meint, Fabriken seien mit Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet unvereinbar.
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Baurechtliche Nachbarklage: Mögliche Verletzung von drittschützender Norm, aber Kläger gehört nicht zum Kreis derer, die dadurch geschützt werden.
D errichtet ohne Baugenehmigung in einem durch Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ein Gruselkabinett. Der im benachbarten Mischgebiet (§ 6 BauNVO) wohnende Angsthase P fürchtet sich davor. Er will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.
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Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei Bauen ohne Baugenehmigung
Saunaliebhaberin Susi (S) will neben ihrer Sauna noch einen Stall für ihre Esel errichten. Sie beginnt den Bau ohne Baugenehmigung. Der nörgelnde Nachbar N ist der Meinung, S bräuchte eine Genehmigung. N will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.
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Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
Saunaliebhaberin Susi (S) errichtet ohne Baugenehmigung eine riesige Schwitzhütte in ihrem Garten. Der nörgelnde Nachbar N möchte nicht vom Dampf der Sauna belästigt werden. Er will, dass die zuständige Behörde (B) die Fortsetzung des Baus untersagt.