Öffentliches Recht > VwGO
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Statthaftigkeit der VK - Abgrenzung zur Anfechtungsklage
Wegen möglicher Gesundheitsgefahren untersagt die zuständige Behörde ausnahmslos den Verkauf von Obst und Gemüse, das mit dem Insektenschutzmittel Y behandelt wurde. Landwirt L benutzt Y schon seit Jahren auf seinen Äckern. Er findet das Verbot unerhört und will klagen.
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Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Statthaftigkeit - Standardfall
Norbert Nase (N) will sich seinen Traum vom Eigenheim verwirklichen. Er beantragt bei der zuständigen Baubehörde eine Baugenehmigung für sein Grundstück. Dem zuständigen Sachbearbeiter passt N's Nase nicht. Er erteilt einen Ablehnungsbescheid. N will klagen.