Öffentliches Recht > VwGO
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
Schrauberin S baut eine genehmigungsfreie Garage auf ihrem Grundstück, um an ihren Oldtimern basteln zu können. Nachbar N meint, dass S beim Bau der Garage die Grenzabstände zu seinem Grundstück nicht einhält. Er verlangt von der zuständigen Behörde, dass S nicht weiterbaut.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)
V will ihr Haus um einen genehmigungspflichtigen Anbau erweitern. Die zuständige Behörde erteilt V dafür die beantragte Baugenehmigung. Nachbar N will die Errichtung des Anbaus verhindern.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Anspruch auf behördliches Einschreiten
V will ihr Haus um einen Anbau erweitern. Die zunächst erteilte Baugenehmigung wurde zurückgenommen. V hat den Anbau dennoch errichtet. Nachbar N stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber V. Der Antrag wird abgelehnt.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Anspruch auf behördliches Einschreiten
V will ihr Haus um einen Anbau erweitern. Die zunächst erteilte Baugenehmigung wurde zurückgenommen. V hat den Anbau dennoch errichtet. Nachbar N stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber V. Der Antrag wird abgelehnt.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)
V will ihr Haus um einen genehmigungspflichtigen Anbau erweitern. Die zuständige Behörde erteilt V dafür die beantragte Baugenehmigung. Nachbar N will die Errichtung des Anbaus verhindern.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Untersagungsverfügung bei fortgesetztem Bau trotz aufgehobener Baugenehmigung
Die zuständige Baubehörde entzieht Vogelfreund V die zuvor erteilte Genehmigung zum Bau eines großen Vogelkäfigs, weil V die Auflagen zum Lärmschutz nicht erfüllt hat. V setzt den Bau des Käfigs dennoch fort. Nachbar N will dagegen vorgehen.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei nicht genehmigungspflichtigem Bauvorhaben
Schrauberin S baut eine genehmigungsfreie Garage auf ihrem Grundstück, um an ihren Oldtimern basteln zu können. Nachbar N meint, dass S beim Bau der Garage die Grenzabstände zu seinem Grundstück nicht einhält. Er verlangt von der zuständigen Behörde, dass S nicht weiterbaut.