Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.