Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit II
Pechvogel P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die schwäbische Hausfrau H ihr ein Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P hierfür 2% Zinsen zahlen und das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.