Gliederung der Beweisprüfung im Anwaltsgutachten


Wie wird die Beweisprüfung im Gutachten strukturiert?

  1. Klärung der Beweislast

    Es gilt der Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Der Anspruchsteller trägt danach die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der Gegner die Beweislast für die rechtshindernden und -vernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden.Beim einstufigen Aufbau erfolgt die Beweisprognose direkt beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal, beim zweistufigen Aufbau in einer gesonderten Beweisstation nach Schlüssigkeit und Erheblichkeit. Im Kommentar findest Du bei der jeweiligen Norm Ausführungen zur Beweislastverteilung.

  2. Prüfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel

    Anschließend sind alle Beweismittel darzustellen, die dem Mandanten im konkreten Fall zur Verfügung stehen. Im Zivilprozess sind folgende Strengbeweismittel zugelassen: - Sachverständigengutachten (§§ 402 ff. ZPO), - Augenschein (§§ 371 ff. ZPO), - Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO), - Urkunden (§§ 415 ff. ZPO), - Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) und - die amtliche Auskunft (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eselsbrücke für die Beweismittel im Strengbeweisverfahren: SAPUZA.

  3. Beweisprognose für den Prozess

    Anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist eine antizipierte Beweisprognose anzustellen. Es ist darzulegen, ob die Beweisprognose für den Mandanten positiv, offen oder eben negativ ausfällt.

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