Beweisverwertungsverbot, relativ


Was versteht man unter einem relativen Beweisverwertungsverbot?

Ein relatives Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn die Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung der Straftaten sowie dem Funktionieren der Strafrechtspflege und dem Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner verfahrensrechtlichen Stellung ergibt, dass Letzteres infolge eines Verstoßes gegen eine Verfahrensnorm der StPO derart beeinträchtigt ist, dass die gewonnenen Beweise nicht verwertet werden dürfen.

Im Gegensatz zu absoluten Beweisverwertungsverboten folgt bei einem relativen Beweisverwertungsverbot aus einem Verfahrensverstoß nicht stets die Unverwertbarkeit gewonnener Beweise, sondern es ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Kriterien der Einzelfallabwägung sind dabei insbesondere: Rechtskreis des Beschuldigten betroffen? Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß? Gewicht des Verstoßes? Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs? Gewicht der vorgeworfenen Straftat Beachte: Da Strafgerichte nach § 244 Abs.2 StPO zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet sind, sind sie nach § 261 StPO grundsätzlich angehalten, sämtliche vorgelegte Beweismittel auch zu würdigen. Beweisverwertungsverbote stellen insofern Ausnahmen dieses Grundsatzes dar.

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