Rechtsbeugung (§ 339 StGB)


Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Richter, Schiedsrichter oder anderer Amtsträger

        Nichtrichterliche Amtsträger können nur dann Täter sein, wenn ihre Tätigkeit im Hinblick auf ihren Aufgabenbereich und ihrer Stellung mit der eines Richters vergleichbar sind. Sie müssen die betreffende Rechtssache „wie ein Richter” zu leiten oder zu entscheiden haben.

      2. Tathandlung: „Beugung” des Rechts

        Der BGH sieht darin eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts, durch die eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird ( = Objektive Theorie). Anhänger der Pflichtverletzungslehre zielen hingegen auf eine bewusste Verletzung der Pflichten des Entscheidungsträgers ab.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community