Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)


Der Zugewinnausgleich ist eine der wichtigsten Scheidungsfolgen. Wie könnte man die Prüfung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB aufbauen?

  1. Ermittlung des Zugewinns jedes Ehegatten

    1. Ermittlung des Anfangsvermögens jedes Ehegatten, § 1374 BGB

      Zunächst ist das Anfangsvermögen jedes Ehegattens zu ermitteln. Was dazu gehört, ergibt sich aus § 1374 BGB. Die Höhe kann sich ggf. aus einem vorher erstellten Verzeichnis ergeben, vgl. § 1377 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt („Stichtag“) ist der des Eintritts in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also die Begründung der Ehe (§ 1374 Abs. 1 BGB).

    2. Ermittlung des Endvermögens jedes Ehegatten, § 1375 BGB

      Sodann ist das Endvermögen zu ermitteln. Die Zusammenstellung ergibt sich aus § 1375 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. die Beendigung des Güterstands, § 1376 Abs. 2 BGB. Für den relevantesten Fall der Scheidung wird dies aber vorverlegt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB.

    3. Saldierung von Anfangs- und Endvermögen beider Partner, § 1373 BGB

      Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zugewinn nicht kleiner als Null sein kann. Jedoch kann ein Zugewinn auch bei negativem Vermögen vorliegen. Bsp.: A hat ein Anfangsvermögen von €-60.000. A hat ein Endvermögen von €-20.000. As Zugewinn liegt bei €+40.000.

  2. Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, § 1378 BGB

    1. Saldierung der beiderseitigen Zugewinne

      Im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist folgende Formel zu verwenden: (Höherer Zugewinn - niedrigerer Zugewinn) : 2 = Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs.

    2. Begrenzung des Anspruchs, § 1378 Abs. 2 BGB

      Der Zugewinn wird dadurch begrenzt, dass der pflichtige Ehegatte nur insoweit zu Zahlung verpflichtet ist, als dass er die Höhe der Ausgleichsforderung auch tatsächlich in seinem Vermögen hat, § 1378 Abs. 2 BGB. Der pflichtige Ehegatte soll sich nicht für die Erfüllung der Ausgleichsforderung verschulden müssen.

    3. Abzug eines Vorausempfangs, § 1380 BGB

      Hat ein Ehegatte Zahlungen an den anderen Ehegatten mit der Bestimmung geleistet, dass diese auf einen Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen, müssen diese bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Eine solche Bestimmung ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn Zuwendungen getätigt wurden, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt und eine Anrechnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB.

  3. Ausschluss oder Reduzierung in Härtefällen, § 1381 BGB

    Dem pflichtigen Ehegatten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu (Einrede), wenn der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre, § 1381 BGB. Wann der Ausgleich insbesondere grob unbillig wäre, bestimmt § 1381 Abs. 2 BGB. Ein anderer Fall ist auch persönliches Fehlverhalten.

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