Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht?

  1. Voraussetzungen

    1. Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht

    2. Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf)

    3. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt das Verhalten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können)

    4. Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)

    5. Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)

  2. Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (h.M.)

    Nach a.A. handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertretene haftet nur aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens. Für die hM sprechen die §§ 170–173 BGB. In ihnen kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen auf den Rechtsschein einer Vollmacht unter bestimmten Voraussetzungen der Wirkung einer tatsächlich erteilten Vollmacht gleich stehen soll.

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