Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
Was versteht man unter dem „Bodenrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG)?
Das Bodenrecht ist mit dem Baurecht nicht deckungsgleich. Das Bodenrecht umfasst allein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche die Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln.