Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)


Was versteht man unter dem „Bodenrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG)?

Das Bodenrecht ist mit dem Baurecht nicht deckungsgleich. Das Bodenrecht umfasst allein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche die Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln.

Von den vielen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG aufgezählten Kompetenztiteln ist gerade das Bodenrecht prüfungsrelevant. Dieses bestimmt insbesondere Zweck und Umfang der Bodennutzung. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG ist insbesondere Kompetenzgrundlage für das Bauplanungsrecht des BauGB und der BauNVO. Darin sind unter anderem die Bauleitplanung (§§ 1-13b BauGB) und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben (§§ 29-38 BauGB) geregelt. In der Länderzuständigkeit liegt demgegenüber das ebenso prüfungsrelevante Bauordnungsrecht (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG), das in den Landesbauordnungen niedergelegt ist. Daneben fällt auch das Recht der Erschließungsbeiträge in die Kompetenz der Länder, weil es ausdrücklich von der Bundeskompetenz ausgeklammert ist („ohne das Recht der Erschließungsbeiträge“).

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