Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)
Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?
- § 818 Abs. 1 BGB: tatsächlich gezogene Nutzungen (alternativ: Surrogat)
- § 818 Abs. 2 BGB: bei Unmöglichkeit ist objektiver Verkehrswert im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen
- § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
- § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: verschärfte Haftung