Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)

Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)


Wie prüfst Du das Verfahren der notariellen Beurkundung einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 13 BeurkG)?

  1. Abgabe der zu beurkundenden Willenserklärungen im Rahmen der Verhandlung vor dem Notar.

    In der Verhandlung wird der Sachverhalt durch den Notar erforscht und der Parteiwille herausgearbeitet. Die Verhandlung stellt ein Rechtsgespräch dar, welches vom Notar geleitet wird. Dem Notar obliegt die Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren (§ 17 BeurkG).

  2. Aufnahme der zu beurkundenden Willenserklärung in eine Niederschrift.

    Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 8 BeurkG). Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorgabe. Die Niederschrift gibt das Ergebnis der Verhandlung wieder. Oft wird die Niederschrift schon im Vorfeld erstellt und im Laufe der Verhandlung überarbeitet. Der konkrete Inhalt der Niederschrift ist in § 9 BeurkG normiert. Danach sind der Notar und die Beteiligten zu bezeichnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeurkG), sowie die Erklärungen der Beteiligten aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG).

  3. Verlesung der Niederschrift.

    Das Vorlesen der Niederschrift ist in § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG vorgesehen. Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den anwesenden Beteiligten vorgelesen werden.

  4. Genehmigung der Niederschrift durch die Parteien.

    Das Genehmigungserfordernis ist in § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG normiert. Die Parteien müssen ihr Einverständnis mit der Niederschrift mitteilen.

  5. Eigenhändige Unterschrift der Parteien und des Notars.

    Die Unterschrift der Parteien erfolgt in Anwesenheit des Notars (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Die Niederschrift hat der Notar ebenfalls eigenhändig zu unterzeichnen (§ 13 Abs. 3 BeurkG).

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