Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Entscheidungsgründe: Aufrechnung und Klagerücknahme

Entscheidungsgründe: Aufrechnung und Klagerücknahme


Wie sind die Entscheidungsgründe aufzubauen, wenn der Beklagte hinsichtlicheines Teils der Klageforderung nach Klageeinreichung aber vor Zustellung die Aufrechnung erklärt und der Kläger die Klage daraufhin teilweise zurücknimmt?

  1. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

  2. Ausführungen zur Begründetheit der Klage

    In der Begründetheit der Klage ist nur der Rest der Klageforderung, also der nicht zurückgenommene Teil der Klage, zu prüfen. Der zurückgenommene Teil ist nur bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Da sich die Aufrechnung auf den zurückgenommenen Teil bezieht, ist sie erst in der Kostenentscheidung zu erwähnen.

  3. Kostenentscheidung

    Erst im Rahmen der Kostenentscheidung ist auf den zurückgenommenen Teil der Klageforderung einzugehen. Aufgrund der nur teilweisen Klagerücknahme ergeht statt eines Kostenbeschlusses (§ 269 Abs.4 ZPO), eine Kostenmischentscheidung durch Urteil, die auf § 91, 92 ZPO und § 269 Abs.3 S.3 ZPO beruht. Im Rahmen der Begründung der Kostentragungspflicht gem. § 269 Abs.3 S.3 ZPO hinsichtlich des zurückgenommenen Teils ist auf das Problem des maßgeblichen Ereignisses, also der Aufrechnungslage oder der Aufrechnungserklärung, einzugehen. Es ist zu erläutern, dass die materiell-rechtliche Rückwirkungsfiktion der Aufrechnung (§ 389 BGB) für die prozessuale Frage des Wegfalls des Klageanlasses bedeutungslos ist (hM) und es daher nur auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ankommt.

  4. Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

    Bei teilweiser Klagerücknahme muss der Teil der Kosten, der auf die Teilrücknahme entfällt, ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies folgt aus §§ 794 Abs.1 Nr.3, 269 Abs.5 ZPO. Denn dem Vollstreckungsgläubiger darf kein Nachteil dadurch entstehen, dass wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden wird.

  5. Gesamtergebnis der Klage

  6. Vorfrage: Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme

    Die teilweise Klagerücknahme und ihre Zulässigkeit sind als Vorfrage vor der Zulässigkeitsprüfung der Klage anzusprechen. Denn schließlich muss der konkrete Streitgegenstand zunächst bestimmt werden, bevor man die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage prüfen kann. In der Begründetheit der Klage ist nur der Rest der Klageforderung, also der nicht zurückgenommene Teil der Klage, zu prüfen.

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