Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des einfachen Schadensersatzes neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

    Unter dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es gibt dabei rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (zB § 311 Abs. 2 BGB).

  2. (Schutz-)Pflichtverletzung

    Der Begriff der Pflichtverletzung erfasst jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm.

  3. Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)

    Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dieses Vertretenmüssen solange vermutet, bis der Anspruchsgegner (also Schuldner des Vertrags) das Gegenteil beweist. Steht also im Sachverhalt nicht, dass der Gegner das Gegenteil darlegen kann, ist von einem Vertretenmüssen auszugehen!Beachte, dass du in der Klausur zunächst erwähnst, dass das Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen muss, da diese Norm überhaupt festlegt, dass ein Vertretenmüssen für den Anspruch erforderlich ist. Der Maßstab für das Vertretenmüssen bestimmt sich sodann nach dem § 276 BGB. Wenn sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben, wird dann dieses Vertretenmüssen vermutet!

  4. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

    Ein Schaden stellt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögen (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) dar. Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).

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