Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)

Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)


Definiere den Begriff „Recht der Wirtschaft“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG):

Das Recht der Wirtschaft umfasst insbesondere Normen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen. Der Begriff ist weit auszulegen: Es werden darüber hinaus sämtliche Normen erfasst, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regeln.

Das „Recht der Wirtschaft“ ist der praxis- und klausurrelevanteste Kompetenztitel des Bundes. Damit können sogar Materien geregelt werden, die eigentlich in den Kompetenzbereich der Länder fallen, solange der Schwerpunkt der Regelung wirtschaftsrechtlich ist. Die eingeklammerten Sachbereiche „(Bergbau, Industrie [...])“ sind nicht abschließende Beispiele für Wirtschaftszweige. Die ausdrücklich ausgenommenen Materien („ohne das Recht des Ladenschlusses, [...]“) fallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).

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