Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)

    1. wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch

    2. Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäße Leistung

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  3. Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)

    1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)

    2. Erfolgloser Fristablauf

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)

    2. Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  5. Schaden

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