Überblick: Klausur Anwaltsklausur Beklagter


Wie ist eine zivilrechtliche Anwaltsklausur aus Beklagtensicht nach dem einschichtigen Aufbau aufzubauen?

  1. (Mandantenbegehren)

    In eindeutigen Fällen (z.B. Verteidigung gegen die Klage) kann auf ein gesondertes Mandantenbegehren verzichtet werden. Es wäre aber nicht falsch. In Berlin/Brandenburg wird das Mandantenbegehren regelmäßig erwartet (vgl. Hinweise zur Anfertigung der Anwaltsklausur im Zivilrecht ).

    1. (Rechtsbehelfsprüfung)

      Nur wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfes notwendig ist, ist eine gesonderte Rechtsbehelfsprüfung voranzustellen. Gängige Konstellationen sind, dass gegen den Mandanten bereits ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid vorliegen. Legt der Mandant dagegen eine Klage vor, bei der er entweder seine Verteidigungsbereitschaft bereits angezeigt hat oder dies noch innerhalb der Fristen der §§ 276 Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO möglich ist, muss dies nicht in einer gesonderten Station dargelegt werden. Die Prüfung könnte wie folgt eingeleitet werden: „Zunächst ist die prozessuale Situation zu prüfen und zu untersuchen, welcher Rechtsbehelf für den Mandanten in Betracht kommt.“

    2. Zulässigkeit der Klage

      In diesem Punkt ist zu prüfen, ob Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage möglich sind. Es können sämtliche Zulässigkeitsprobleme der ZPO auftauchen. Ob schlussendlich eine Zulässigkeitsrüge erhoben werden soll, ist dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu überlegen. Einzelheiten zu den üblichen Zulässigkeitsproblemen findest Du im Kurs zur zivilrechtlichen Urteilsklausur: hierAchte auch auf regionale Besonderheiten in Deinem Bundesland! So regelt § 15a EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 JustG NRW für NRW, dass ein unterlassener Schlichtungsversuch in bestimmten Fällen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Klage ist. Wird dies versäumt, ist die Klage unzulässig.

    3. Materiell-rechtliche Erfolgsaussichten der Klage

      Sodann sind die materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu prüfen, mithin alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Im Rahmen des einschichtigen Gutachtenaufbaus werden hierbei Schlüssigkeit, Erheblichkeit sowie die Beweislage im jeweiligen problematischen Tatbestandsmerkmal geprüft.

  2. Zweckmäßigkeit

    Im Rahmen der „Zweckmäßigkeit“ ist zu prüfen, welche prozesstaktischen Schritte sinnvoll sind und der Anwalt wählen sollte. In der Regel werden diese Erwägungen im Urteilsstil erfasst. „Zu prüfen ist, welche prozesstaktischen Schritte im vorliegenden Fall zweckmäßig sind.“

  3. Praktischer Teil

    Der „praktische Teil“ wird häufig vom Bearbeitervermerk der Klausur vorgegeben. In der Regel ist ein Schriftsatz ans Gericht (Klageerwiderung) zu verfassen. Ein Schreiben an den Mandanten bildet dagegen eher die Ausnahme.

  4. Gutachten - Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung

    1. (Rechtsbehelfsprüfung)

      Nur wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfes notwendig ist, ist eine gesonderte Rechtsbehelfsprüfung voranzustellen. Gängige Konstellationen sind, dass gegen den Mandanten bereits ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid vorliegen. Legt der Mandant dagegen eine Klage vor, bei der er entweder seine Verteidigungsbereitschaft bereits angezeigt hat oder dies noch innerhalb der Fristen der §§ 276 Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO möglich ist, muss dies nicht in einer gesonderten Station dargelegt werden. Die Prüfung könnte wie folgt eingeleitet werden: „Zunächst ist die prozessuale Situation zu prüfen und zu untersuchen, welcher Rechtsbehelf für den Mandanten in Betracht kommt.“

    2. Zulässigkeit der Klage

      In diesem Punkt ist zu prüfen, ob Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage möglich sind. Es können sämtliche Zulässigkeitsprobleme der ZPO auftauchen. Ob schlussendlich eine Zulässigkeitsrüge erhoben werden soll, ist dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu überlegen. Einzelheiten zu den üblichen Zulässigkeitsproblemen findest Du im Kurs zur zivilrechtlichen Urteilsklausur: hierAchte auch auf regionale Besonderheiten in Deinem Bundesland! So regelt § 15a EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 JustG NRW für NRW, dass ein unterlassener Schlichtungsversuch in bestimmten Fällen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Klage ist. Wird dies versäumt, ist die Klage unzulässig.

    3. Materiell-rechtliche Erfolgsaussichten der Klage

      Sodann sind die materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu prüfen, mithin alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Im Rahmen des einschichtigen Gutachtenaufbaus werden hierbei Schlüssigkeit, Erheblichkeit sowie die Beweislage im jeweiligen problematischen Tatbestandsmerkmal geprüft.

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