Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)


Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233ff. ZPO)?

  1. Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

    1. Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)

      Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in der ZPO als solche bezeichnet sind (§ 224 Abs.1 S.2 ZPO).

    2. Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag

      1. Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)

      2. Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)

        In der Regel erfolgt die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung; sie ist aber auch durch alle anderen förmlichen Beweismittel möglich, vgl. § 294 ZPO.

      3. Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)

    3. Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)

      Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs.1 S.1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs.2 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs.3 ZPO).

      1. (Kein) Verschulden

        Berücksichtigt wird dabei zunächst das eigene Verschulden. Nach § 85 Abs.2 ZPO steht zudem das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Beachte: Ein Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird der Partei aber nicht zugerechnet.

      2. Kausalität

        Das fehlende Verschulden muss letztlich auch kausal für das Fristversäumnis sein. Nur dann ist eine Wiedereinsetzung begründet.

  2. Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags

    1. Unverschuldete Fristversäumnis (§ 233 ZPO)

      Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt nur, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten. Nach § 233 S.2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

      1. (Kein) Verschulden

        Berücksichtigt wird dabei zunächst das eigene Verschulden. Nach § 85 Abs.2 ZPO steht zudem das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Beachte: Ein Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird der Partei aber nicht zugerechnet.

      2. Kausalität

        Das fehlende Verschulden muss letztlich auch kausal für das Fristversäumnis sein. Nur dann ist eine Wiedereinsetzung begründet.

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