Was versteht man unter einer „Schenkung unter Auflage“ (§ 525 BGB)?

Die Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung iSd §§ 516 ff. BGB mit der vertraglichen Nebenabrede, dass auch der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet ist, wenn er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Sie unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Schenkungsrecht, so dass der Formzwang des § 518 Abs. 1 BGB auch hier gilt und sich auf die Auflage erstreckt. Dem Schenker wird ein durchsetzbarer Anspruch auf Vollziehung der Auflage eingeräumt. Unterbleibt die Vollziehung, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 ff. BGB) insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (§ 527 BGB).

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