Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO)?

  1. Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils

  2. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei

    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

    2. Frist, § 339 Abs. 1 ZPO

    3. Form, § 340 ZPO

  3. Säumnis im Einspruchstermin

    Zum Begriff der Säumnis gehört, dass die säumige Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).

  4. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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