Verbots einer marktbeherrschender Stellung (Art. 102 Abs. 1 AEUV)


Was versteht man unter dem „Verbot der Ausnutzung einer marktbeherrschender Stellung“ (Art. 102 Abs. 1 AEUV)?

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

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