Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB):
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.
Dieselbe Definition gilt auch für § 994 BGB.