Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)


Wie prüfst Du den Rücktritt vom beendeten Versuch im Fall des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.

  2. Beendeter Versuch

  3. Keine Vollendung, ohne Zutun des Täters

    Erforderlich ist hier, dass die Vollendung nicht eintritt, dies aber nicht auf einer Handlung des Täters beruht. Häufige Fallgruppe sind untaugliche Versuche, aber auch Rettungserfolge durch andere Personen, die der Täter nicht verursacht hat.

  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

    Der Täter muss versuchen, die von ihm vorgestellte Tat zu verhindern. Die Definition der Ernsthaftigkeit ist umstritten.

  5. Freiwilligkeit

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

3.5.2023, 09:22:53

Der §24 muss bei der Rücktrittshandlung noch vervollständigt werden

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.5.2023, 10:44:58

Hallo lennart20, danke für deine Rückmeldung. Der § 24 Abs. 1 S. 2 StGB kennt nur eine Variante. Wie ist deine Anmerkung zu verstehen? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

3.5.2023, 11:08:25

Stimmt, da hast du recht. Ich hatte mich im Gesetz verlesen. Vielen Dank


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