§ 823 Abs. 1 BGB


Wie prüft man die deliktische Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB?

  1. Rechtsgutsverletzung

    Zu den geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte.

  2. Verletzungshandlung

    Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.

  3. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)

    Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung ergibt sich im Grundsatz nach der Äquivalenztheorie. Kausal ist danach jede Bedingung, ohne die der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre. Diese weite Zurechnung wird indes durch zwei wertende Kriterien eingeschränkt: (1) Adäquanz (=völlig ungewöhnliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt), (2) Schutzzweck (=nur Verletzungen, die vom Schutzbereich der (ungeschriebenen) Verhaltensgebote umfasst sind, sind zurechenbar) Kommt Dir das nicht bekannt vor? Auch im Strafrecht wird nach der herrschenden Lehre die weite Kausalität auf Ebene der objektiven Zurechnung durch wertende Elemente beschränkt. Die Rechtsprechung löst es dort über den Vorsatz.

  4. Rechtswidrigkeit

    Nach hM indiziert der Verletzungserfolg bereits die Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht) und entfällt nur beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen. Eine Ausnahme wird hier bei Verletzung von offenen Tatbeständen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorgenommen, bei denen die Rechtswidrigkeit gesondert festgestellt werden muss.

  5. Verschulden

  6. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Die Ermittlung des Schadens erfolgt wie auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 249 ff. BGB. Der Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang zur Verletzungshandlung stehen (haftungsausfüllende Kausalität). Sofern ein Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vorliegt, ist dieses ebenfalls zu berücksichtigen.

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