Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Abweichende Regelung (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG)

Abweichende Regelung (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG)


Definiere den Begriff „abweichende Regelungen“ (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG):

Eine abweichende Regelung liegt in jeder Herbeiführung einer materiell anderen Rechtsfolge durch Gesetz.

Durch die Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG) sollen Länder befähigt werden, „eigene Konzeptionen“ zu realisieren. Der Begriff ist umstritten. So werden nach weiter Auslegung der Erlass von wortgleichen Regelungen zum Bundes oder die schlichte Unanwendbarkeitserklärung von Bundesrecht („Negativregelung“) darunterfallen. Legt man den Begriff aber enger aus, sind nur Regelungen erfasst, welche einen eigenständigen Regelungscharakter (insbesondere andere Rechtsfolgen) gegenüber dem Bundesrecht besitzen.

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