Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)


Wie prüfst Du das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 1 BGB)?

  1. Subsidiarität.

    Spezialregelungen sind vorrangig anwendbar. Beispiele sind § 138 Abs. 2 BGB, § 134 BGB oder § 123 BGB.

  2. Verstoß des Rechtsgeschäftes gegen die guten Sitten.

    Es handelt sich hierbei um eine objektive Voraussetzung. Die guten Sitten werden definiert als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt oder dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes ergeben.

  3. Kenntnis der Sittenwidrigkeit.

    Eine verwerfliche Gesinnung ist nicht erforderlich. Den Parteien muss die Sittenwidrigkeit nicht bewusst gewesen sein. Ausreichend ist grundsätzlich die Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis der Umstände, die zur Bewertung der Sittenwidrigkeit führen.

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