Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)

Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)


Wie prüfst Du den Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)?

  1. Eigentum des Anspruchstellers

  2. Gegenwärtige Eigentumsbeeinträchtigung

    Unter der Eigentumsbeeinträchtigung wird nach h.M. jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache verstanden. Die Beeinträchtigung muss auf andere Weise, als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes geschehen. Denn dagegen ist der Eigentümer durch § 985 BGB abgesichert. Außerdem muss sie auch bei Anspruchstellung noch vorliegen, da eine versiegte Störquelle nicht mehr beseitigt werden kann.

  3. Anspruchsgegner ist Störer

    Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Dabei wird unterschieden zwischen dem Handlungsstörer, der durch sein Verhalten die Beeinträchtigung herbeiführt und dem Zustandsstörer, bei dem Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen.

  4. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB

    Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Anspruchsteller zu beweisende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Vielmehr handelt es sich beim Bestehen einer Duldungspflicht um eine vom Anspruchsgegner zu beweisende rechtshindernde Einwendung.

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