Vernehmung (§ 163a StPO)
Definiere den Begriff „Vernehmung” (§ 163a StPO):
Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
Definiere den Begriff „Vernehmung” (§ 163a StPO):
Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
fabi1
12.5.2024, 15:39:10
Da es sich ja um eine Beschuldigtenvernehmung handelt, müsste „Auskunftsperson“ durch „Beschuldigte/r“ ersetzt werden. Gerade durch dieses Merkmal lässt sich die informatorische Angörung von der (Beschuldigten-) Vernehmung abgrenzen.
Jan Ludwig
29.8.2024, 13:35:25
Ich frage mich auch, warum dabei auf das Kaiserskript verwiesen wird, die Definition dann jedoch abgewandelt wird. Im Kaiserskript ist von "Beschuldigter" die Rede.