Was versteht man unter einer „drittgerichteten Amtspflicht“ (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)?

Eine Amtspflicht ist drittgerichtet, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit besteht, sondern zumindest auch den Schutz der Interessen des Geschädigten bezweckt. Das Erfordernis der Drittbezogenheit hat eine haftungsbegrenzende Funktion. Die Drittbezogenheit ist aus den die Amtspflicht begründenden Vorschriften zu ermitteln.

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