Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuchsprüfung (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB)

Versuchsprüfung (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB)


Wie prüfst Du den Versuch eines Straftatbestands (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB)?

  1. Vorprüfung

    1. Nichtvollendung der Tat

      Sofern Du zuvor bereits die vollendete Tat geprüft und abgelehnt hast, musst Du natürlich nicht noch einmal ausführen, dass die Tat nicht vollendet wurde.

    2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB

      1. Vorsatz

        Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorstellung des Täters einen Straftatbestand erfüllen würde, wenn diese zutrifft. Es existiert darüber hinaus eine umfangreiche Diskussion über die Abgrenzung zwischen Tatentschluss und bloßer Tatgeneigtheit. In der Klausur kommt es auf diese Abgrenzung nur selten an, da bereits im Rahmen des Obersatzes an eine Tathandlung angeknüpft wird, wobei eine solche im Regelfall erst dann in Betracht kommt, wenn der Täter das Delikt wirklich ausüben will. Wer tatgeneigt ist, begeht keine Handlung, sondern hat nur eine Vorstellung, an die in einem Obersatz jedoch nicht angeknüpft werden kann. Daher wird im Rahmen des Vorsatzes eher eine Prüfung der Strafbestände aus dem besonderen Teil erfolgen und nur im Ausnahmefall eine Prüfung der Tatentschlossenheit.

      2. Besondere subjektive Merkmale

        Besondere subjektive Merkmale sind insbesondere solche Merkmale, die sonst Teil des subjektiven Tatbestandes sind und neben den Vorsatz treten, wie etwas Bereicherungsabsicht, oder die subjektiven Mordmerkmale.

  2. Tatbestand

    1. Tatentschluss

      1. Vorsatz

        Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorstellung des Täters einen Straftatbestand erfüllen würde, wenn diese zutrifft. Es existiert darüber hinaus eine umfangreiche Diskussion über die Abgrenzung zwischen Tatentschluss und bloßer Tatgeneigtheit. In der Klausur kommt es auf diese Abgrenzung nur selten an, da bereits im Rahmen des Obersatzes an eine Tathandlung angeknüpft wird, wobei eine solche im Regelfall erst dann in Betracht kommt, wenn der Täter das Delikt wirklich ausüben will. Wer tatgeneigt ist, begeht keine Handlung, sondern hat nur eine Vorstellung, an die in einem Obersatz jedoch nicht angeknüpft werden kann. Daher wird im Rahmen des Vorsatzes eher eine Prüfung der Strafbestände aus dem besonderen Teil erfolgen und nur im Ausnahmefall eine Prüfung der Tatentschlossenheit.

      2. Besondere subjektive Merkmale

        Besondere subjektive Merkmale sind insbesondere solche Merkmale, die sonst Teil des subjektiven Tatbestandes sind und neben den Vorsatz treten, wie etwas Bereicherungsabsicht, oder die subjektiven Mordmerkmale.

    2. Unmittelbares Ansetzen

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Ggf. Rücktritt

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