Erlaubnistatbestandsirrtum


Wie baust Du den Erlaubnistatbestandsirrtum in deine Prüfung ein?

  1. Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)

    1. Tatbestand (+)

    2. Rechtswidrigkeit (+)

      Auf Ebene der Rechtswidrigkeit prüfst Du zunächst, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da es an den objektiven Umständen fehlt, scheitert die Rechtfertigung.

    3. Erlaubnistatbestandsirrtum

      Achtung: Je nach vertretener Ansicht wäre der Erlaubnistatbestand an einer anderen Stelle zu problematisieren. Deshalb empfiehlt sich die Wahl eines eigenen gesonderten Prüfungspunktes.

      1. Voraussetzungen: hypothethische Rechtfertigungsprüfung

        Die Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums könntest Du z.B. wie folgt einleiten: „T könnte sich aber in einem – je nach vertretener Ansicht – vorsatz-, vorsatzschuld- oder schuldausschließendem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben. Hierzu müsste T sich Tatsachen vorgestellt haben, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllten.Prüfe hier sorgfältig! Häufig wird das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vorschnell bejaht. Liegen die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestands nicht vor, gehst Du nicht mehr auf die verschiedenen Theorien ein (Schwerpunktsetzung!)! Vielmehr setzt Du die Prüfung bei der Schuld fort (ggfs. Verbotsirrtum).

      2. Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien

        Darzustellen sind hier (1) die strenge Schuldtheorie (§ 17 StGB), (2) die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB unmittelbar), (3) (vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog) und (4) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog), unter die Du jeweils den Sachverhalt subsumieren musst. Weichen die Theorien im Ergebnis ab, musst Du einen Streitentscheid führen.Beachte: Da mit Ausnahme der strengen Schuldtheorie alle Theorien eine Bestrafung aus der Vorsatztat ablehnen, genügt es regelmäßig die strenge Schuldtheorie abzulehnen und den einen Entscheid im Übrigen offen zu lassen. Anders ist dies nur, wenn es für die Beteiligung eines Dritten auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat ankommt.Auf die Vorsatztheorie musst Du in der Klausur nicht eingehen, da diese offensichtlich nicht mehr mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist und deshalb nicht mehr vertretbar ist.

  2. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)

    1. Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt

      Merke: Sofern die fahrlässige Begehung nicht strafbewehrt ist, bleibt das Verhalten des Täters also straffrei!

    2. Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit

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