Was versteht man unter dem „Gewaltverbot“ im Völkerrecht?

Das Gewaltverbot ächtet umfassend die Anwendung und Androhung von Gewalt zwischen Staaten. Es stellt nicht nur Völkergewohnheitsrecht dar, sondern ist auch ausdrücklich in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta geregelt. Ausnahmen können sich u.a. im Verteidigungsfall oder nach Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat ergeben.

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