Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Aufbau der inhaltlichen AGB Kontrolle (§§ 307 ff. BGB)

Aufbau der inhaltlichen AGB Kontrolle (§§ 307 ff. BGB)


Wenn AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind und sie von gesetzlichen Regelungen abweichen, ist die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet. In welcher Reihenfolge prüfst Du die Klauselverbote?

  1. § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

    Als Erstes sollte man prüfen, ob die Klausel gegen § 309 BGB verstößt. Die Norm enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten, das heißt Klauseln die wegen ihrer besonders benachteiligenden Wirkung für den Vertragspartner des Verwenders ohne Wertungsmöglichkeit stets unwirksam sind.

  2. § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

    Als Zweites sollte man prüfen, ob die Klausel gegen § 308 BGB verstößt. Die Norm enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten, das heißt Klauseln die im Einzelfall unangemessen, sachlich nicht gerechtfertigt oder unzumutbar sein können. Eine Klausel ist nicht wie bei § 309 BGB schlechthin unwirksam, sondern es bedarf immer der Wertung im Einzelfall.

  3. § 307 BGB Generalklausel

    § 307 BGB ist die Generalklausel der Inhaltskontrolle. AGB sind danach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird in den darauffolgenden Absätzen noch mit Zweifelsregelungen konkretisiert. Die Vorschrift spielt als Auffangtatbestand nur dann eine Rolle, wenn die Klausel nicht schon nach den §§ 308, 309 BGB unwirksam ist.

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