Rücktritt des Alleintäters vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB)
Wie prüfst Du den Rücktritt des Alleintäters vom Versuch eines Delikts (§ 24 Abs. 1 StGB)?
- Kein fehlgeschlagener Versuch
Bei Fehlschlag ist der Anwendungsbereich des § 24 StGB gar nicht eröffnet.
- Unbeendeter / beendeter Versuch
- Aufgeben der weiteren Ausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) / Verhindern der Vollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
- Freiwilligkeit