Rücktritt des Alleintäters vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB)


Wie prüfst Du den Rücktritt des Alleintäters vom Versuch eines Delikts (§ 24 Abs. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Bei Fehlschlag ist der Anwendungsbereich des § 24 StGB gar nicht eröffnet.

  2. Unbeendeter / beendeter Versuch
  3. Aufgeben der weiteren Ausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) / Verhindern der Vollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
  4. Freiwilligkeit

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