Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt des Alleintäters vom Beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)

Rücktritt des Alleintäters vom Beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)


Wie prüfst Du den Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.

  2. Beendeter Versuch

  3. Rücktrittshandlung: Verhinderung der Tatvollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)

  4. Freiwilligkeit

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