Was versteht man unter „Enteignung“ (Art. 14 Abs. 3 GG)?

Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Der Enteignungsbegriff setzt nach BVerfG also voraus, dass dadurch Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes öffentliches Vorhaben durchgeführt werden soll, und dafür das entzogene Eigentumsrecht auf einen anderen übertragen wird.

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