Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Besondere Verfahrensarten

Vorverfahren beim Urkundsprozess (§§ 592 ff. ZPO)

Vorverfahren beim Urkundsprozess (§§ 592 ff. ZPO)


Wie prüfst Du das Vorverfahren im Rahmen des Urkundenprozesses (§§ 592 ff. ZPO)?

  1. Zulässigkeit

    1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

      Wie jeder Zivilrechtsstreit unterliegt der Urkundenprozess den allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensvorschriften, soweit nicht die §§ 592ff. ZPO abweichende Sonderregelungen enthalten. Erfolgt diese Erklärung nicht, wird der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Für Zulässigkeitsfragen gilt keine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden.

    2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

      Dabei ist insbesondere auf die Statthaftigkeit einzugehen. Im Rahmen der Statthaftigkeit (§ 597 Abs. 2 ZPO) ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Zahlungsklagen und Klagen im Sinne des § 592 S. 1 und 2 ZPO zugelassen sind. Die Klage muss ausdrücklich oder konkludent die eindeutige Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werden soll (§ 593 ZPO). Urkunden sind in Abschrift vorzulegen (§ 593 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Kopie genügt, wenn die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig ist. Es muss zumindest eine Urkunde vorgelegt werden.

  2. Begründetheit

    Im Rahmen der Begründetheit erfolgt die Würdigung der vorgelegten Urkunden.

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